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§ 73

Beurkundung der Beschlüsse

Die vom Landtag gefaßten Beschlüsse werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten ausgefertigt und der Landesregierung zugestellt.

Kommentar

1. Beschlüsse mit Außenwirkung

§ 73 befasst sich mit den sich an die Beschlussfassung des Landtags anschließenden Verfahrensschritten, soweit es sich um Beschlüsse mit Außenwirkung handelt. Zum einen geht es darum, den authentischen Text der Beschlüsse festzustellen. Zum anderen ist es erforderlich, die Beschlüsse denjenigen Stellen zuzuleiten, die sie auszuführen haben bzw. an die sie gerichtet sind. Zum unter Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten anzufertigenden Beschlussprotokoll vgl. § 71.

2. Verfahren bei Gesetzen, Anträgen und Wahlen

2.1  Nach der Beschlussfassung über einen Gesetzentwurf bedarf es noch der Ausfertigung und Verkündung (Artikel 46 Abs. 1 LV), damit das Gesetz in Kraft treten kann. Dem federführenden Ministerium wird daher durch die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten schriftlich mitgeteilt, dass der Landtag „in seiner ... Sitzung am ... das Gesetz ... in der Fassung der Drucksachen ... nach zweiter Lesung verabschiedet“ und dass „das Gesetz ... im Gesetzesregister die Nr. ... erhalten“ habe; zugleich enthält das Schreiben die Bitte, das zur Ausfertigung und Verkündigung Erforderliche zu veranlassen und sodann das Urdokument zu übersenden (vgl. auch Nr. 6.1.1 der Richtlinien über Gesetz- und Verordnungsentwürfe der Landesregierung vom 29. November 2013).

Wird bei der Vorbereitung des vorgenannten Schreibens festgestellt, dass sich in den beschlossenen Gesetzestext Fehler eingeschlichen haben, können diese Fehler unter bestimmten Voraussetzungen in einem sog. vereinfachten Berichtigungsverfahren – d. h. ohne dass erneut das Gesetzgebungsverfahren nach Artikel 44 ff. LV durchlaufen werden müsste – korrigiert werden. Diese Korrekturmöglichkeit wird zwar weder durch Regelungen in der Landesverfassung noch der Geschäftsordnung des Landtags ausdrücklich eröffnet; ihre Zulässigkeit ergibt sich jedoch aus der langjährigen, zu verfassungsrechtlichem Gewohnheitsrecht erstarkten allgemeinen Staatspraxis (vgl. BVerfGE 14, 245, 250; 48, 1, 18 f.; 105, 313, 334 f.; Funke, Die Berichtigung von Gesetzen, ZG 2005, S. 358 f.). Zu den Voraussetzungen für die Durchführung des sog. vereinfachten Berichtigungsverfahrens und zum Ablauf dieses Verfahrens:

  • Da außerhalb des Verfahrens nach Artikel 44 ff. LV der materielle Normgehalt nicht angetastet werden darf, kann es nur um die Berichtigung von Druckfehlern und anderen offenbaren Unrichtigkeiten gehen. ‘Offenbare Unrichtigkeit’ ist dabei der Oberbegriff; ‘Druckfehler’ ist ein erläuterndes und zugleich eingrenzendes Beispiel für eine offenbare Unrichtigkeit. In Betracht kommen daher nur solche Unrichtigkeiten, die – einem Druckfehler vergleichbar – als bloße Ausdrucksmängel zweifelsfrei erkennbar sind. Maßgebend ist dabei der im Gesetzestext selbst oder in einem dort ausdrücklich in Bezug genommenen Gegenstand (z. B. in einer Landkarte als Anlage) zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers und nicht etwa der subjektive Wille des Gesetzgebers oder der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten. Dieser in der Norm objektivierte Wille muss evident unschlüssig oder auf andere Weise unrichtig sein. Auslegungszweifel reichen mithin nicht aus; es kann vielmehr nur darum gehen, eine ersichtlich unrichtige Formulierung zu ersetzen. Um dies tun zu können, muss es naturgemäß zugleich auf der Hand liegen, wie die allein denkbare richtige Fassung zu lauten hat. Nicht nur der Fehler, sondern auch der zutreffende Text müssen also offenbar sein (vgl. Troßmann, Parlamentsrecht des Deutschen Bundestages, 1977, Anhang zu § 88 GO-BT, RN A 5; Ritzel/Bücker/Schreiner, Handbuch für die Parlamentarische Praxis, Kommentar zur Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, § 122 GO-BT, Erl. III 1; Staats, Zur Berichtigung von Gesetzesbeschlüssen des Bundestages wegen Redaktionsversehen, ZRP 1974, S. 183, 185).

  • Liegt nach Auffassung der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten eine Unrichtigkeit in diesem Sinne vor, holt sie oder er die Zustimmung des federführenden Ausschusses ein, der aufgrund seiner ‘Nähe’ am ehesten geeignet und in der Lage ist zu beurteilen, ob ein Druckfehler oder eine andere offenbare Unrichtigkeit gegeben ist. Die Zustimmung wird in der Regel von der oder dem Ausschussvorsitzenden im Benehmen mit den Sprecherinnen und Sprechern der Fraktionen im Ausschuss – d. h. ohne erneute Beschlussfassung im Ausschuss – erteilt.
  • Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident weist sodann in ihrem oder seinem zu Beginn dieser Ausführungen genannten Schreiben auf die Berichtigung hin und bittet um deren Berücksichtigung bei der Ausfertigung und Verkündung.

Wird die Unrichtigkeit erst später im Rahmen der Ausfertigung und Verkündung festgestellt, fragt das federführende Ministerium bei der Landtagspräsidentin oder beim Landtagspräsidenten an, ob einer Berichtigung zugestimmt wird. Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident erteilt die Zustimmung gegebenenfalls im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des federführenden Ausschusses, die oder der wiederum zuvor das Benehmen mit den Sprecherinnen und Sprechern der Fraktionen im Ausschuss herzustellen hat.

Nach Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt scheidet ein vereinfachtes Berichtigungsverfahren aus.

2.2  Nach Annahme eines Antrages durch den Landtag wird grundsätzlich die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident schriftlich um entsprechende Veranlassung gebeten. Soweit es sich um Entschließungsanträge handelt, die an Stellen außerhalb des Landes gerichtet sind, wird – auf der Grundlage einer 1973 getroffenen Absprache zwischen Landtag und Staatskanzlei – abweichend wie folgt verfahren: Der Bundestag und das Europäische Parlament werden von der Landtagspräsidentin oder vom Landtagspräsidenten unmittelbar, der Bundesrat und die Bundesregierung sowie die Europäische Kommission werden über die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten unterrichtet.

2.3  Erfolgte Wahlen werden von der Landtagspräsidentin oder vom Landtagspräsidenten denjenigen Stellen mitgeteilt, die die Gewählten zu ernennen bzw. zu berufen haben. Adressat der Mitteilung zum Beispiel bei der Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts (Artikel 50 Abs. 3 LV) ist daher die Justizministerin oder der Justizminister.

Kommentar zur Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages

Stand: 4. April 2023

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