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§ 57

Schluß der Beratung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident erklärt die Beratung für geschlossen, wenn die Liste der Rednerinnen und Redner erschöpft ist und sich niemand mehr zu Wort meldet.

(2) Der Landtag kann die Beratung unterbrechen, vertagen oder schließen.

(3) Wird ein Antrag auf Vertagung oder Schluß der Beratung gestellt, so kann nach Verlesung der Liste der Rednerinnen und Redner neben der Antragstellerin oder dem Antragsteller je einer weiteren Abgeordneten oder einem weiteren Abgeordneten für und wider den Antrag das Wort erteilt werden.

(4) Über einen Schlußantrag kann erst abgestimmt werden, wenn mindestens eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter von jeder Fraktion Gelegenheit gehabt hat, zur Sache zu sprechen.

Kommentar

1. Eröffnung und Schluss der Beratung durch den Präsidenten (Absatz 1)

Über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht, hat die Präsidentin oder der Präsident die Beratung (Aussprache) zu eröffnen (§ 50 Abs. 3). Ist die Rednerliste erschöpft und meldet sich niemand mehr zu Wort, erklärt die Präsidentin oder der Präsident die Beratung – im Allgemeinen ausdrücklich – für geschlossen (Absatz 1). Die Erklärung, die Rednerliste sei erschöpft, weitere Wortmeldungen lägen nicht mehr vor, beschließt noch nicht die Beratung. Schluss der Beratung wird man jedoch annehmen müssen, wenn die Präsidentin oder der Präsident hinzufügt: „Wir kommen jetzt zur Abstimmung“. Zwar eröffnet diese Erklärung noch nicht zweifelsfrei die Abstimmung, es kann darin vielmehr auch erst die Ankündigung der Abstimmung zu sehen sein, so dass die Präsidentin oder der Präsident noch geschäftsleitende Erklärungen abgeben kann und sich auch noch Abgeordnete zur Geschäftsordnung äußern können. Die Erklärung macht aber deutlich, dass die Sachberatung abgeschlossen sein soll.

2. Unterbrechung, Vertagung und Schluss der Beratung aufgrund Landtagsbeschlusses (Absatz 2)

Der Landtag kann nach Absatz 2 auf entsprechende Geschäftsordnungsanträge hin die Beratung unterbrechen, vertagen oder schließen. Der Landtag kann auf Antrag auch den Schluss der Rednerliste beschließen. Dieser Beschluss geht nicht so weit wie der über den Schluss der Beratung insgesamt (§ 62 Satz 1 Buchst. b). Ein Antrag auf Schluss der Rednerliste ist vor Anträgen auf Vertagung oder auch auf Unterbrechung der Beratung abzustimmen (§ 62 Satz 1 Buchst. d und e). Die Unterbrechung der Beratung ist zwar in § 62 Satz 1 Buchst. e nicht ausdrücklich genannt, unterfällt dieser Vorschrift aber. Zwar widersprechen sich ein Antrag auf Schluss der Rednerliste einerseits und ein Antrag auf Vertagung oder auf Unterbrechung nicht, ist aber über einen Vertagungsantrag bzw. über einen Unterbrechungsantrag positiv abgestimmt worden, ist mit dem Beschluss die Beratung vertagt oder unterbrochen, so dass über einen weiteren Geschäftsordnungsantrag zu diesem Tagesordnungspunkt, wie den auf Schluss der Rednerliste, nicht mehr abgestimmt werden kann.

Die Stellung eines Antrags auf Schluss der Beratung kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn die angemeldeten Redezeiten insbesondere der Fraktionen, aus deren Reihen der Antrag nicht gestellt worden ist, noch nicht erschöpft sind.

3. Zulässigkeitsvoraussetzungen für Vertagungs- und Schlussanträge (Absatz 3 und 4)

Wird ein Antrag auf Vertagung oder auf Schluss der Beratung gestellt, so ist nach Absatz 3 zunächst die Rednerliste zu verlesen. Diese Vorschrift dient der Unterrichtung des Plenums, welche Abgeordneten noch den Wunsch angemeldet haben, zu dem betreffenden Beratungsgegenstand zu sprechen. Sodann kann neben der Antragstellerin oder dem Antragsteller noch je eine weitere Abgeordnete oder ein weiterer Abgeordneter für und gegen den Geschäftsordnungsantrag sprechen. Nach deren Ausführungen, die nach § 54 Abs. 2 auf je drei Minuten begrenzt sind, ist über den Geschäftsordnungsantrag abzustimmen.

Die Vertagung einer Regierungserklärung kann wegen des Rederechts der Mitglieder der Landesregierung aus Artikel 27 Abs. 3 LV nur mit deren Zustimmung beschlossen werden.

Eine Besonderheit besteht für Anträge auf Schluss der Beratung nach Absatz 4 insoweit, als über sie nicht abgestimmt werden darf, bevor nicht mindestens eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter jeder Fraktion Gelegenheit gehabt hat, zur Sache zu sprechen. Diese Regelung gilt für Anträge auf Schluss der Rednerliste entsprechend. Weil fraktionslose Abgeordnete im Gegensatz zu den Abgeordneten, die einer Fraktion angehören, nicht durch eine für die Fraktion sprechende Person mediatisiert werden, muss in verfassungskonformer Auslegung des Absatzes 4 auch jeder und jedem fraktionslosen Abgeordneten die Möglichkeit eingeräumt werden, zur Sache zu sprechen, bevor über einen Schlussantrag abgestimmt wird. Hierbei kann die Redezeit bis auf das zulässige Minimum von drei Minuten für einen Sachbeitrag auf Beschluss des Landtags beschränkt werden.

Kommentar zur Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages

Stand: 18. Januar 2023

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