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§ 2

Verpflichtung der Abgeordneten

(1) Die Präsidentin oder der Präsident verpflichtet die Abgeordneten durch Eid und Handschlag.

(2) Die Eidesformel lautet:

„Ich schwöre, meine Pflichten als Abgeordnete/Abgeordneter gewissenhaft zu erfüllen, Verfassung und Gesetze zu wahren und dem Lande unbestechlich und ohne Eigennutz zu dienen, so wahr mir Gott helfe.“

Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

Kommentar

1. Der Verpflichtung der Abgeordneten kommt keine für den Erwerb des Abgeordnetenmandats konstitutive Bedeutung zu. Vielmehr ist der Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag in § 42 LWahlG geregelt (nähere Einzelheiten siehe dort).

Die Ableistung eines Abgeordneteneides ist eine schleswig-holsteinische Besonderheit. Sie ist weder in der Geschäftsordnung des Bundestags noch in der eines anderen Landesparlaments der Bundesrepublik vorgesehen. Die Geschäftsordnung des Landtages Nordrhein-Westfalen sieht allerdings in ihrem § 2 ebenso wie die Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags in ihrem § 2 Abs. 2 und 3 eine Verpflichtungserklärung der Abgeordneten vor, die vor dem Landtag abzugeben ist.

2. Da die Ableistung des Abgeordneteneides keine verfassungsrechtliche oder gesetzliche Grundlage hat, kann sie auch nicht erzwungen werden. Abgeordnete, die sich weigerten, den in der Geschäftsordnung vorgeschriebenen Eid zu leisten, dürften nicht an der Ausübung ihres Mandats gehindert werden (vgl. Niederschrift über die 43. Sitzung des Ausschusses für Verfassung und Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtags der 2. WP am 25. Juni 1953).

3. Die Vereidigung der Abgeordneten in der konstituierenden Sitzung des Landtags erfolgt in der Weise, dass sie gemeinsam stehend der Präsidentin oder dem Präsidenten die Eidesformel nachsprechen. Danach werden sie einzeln von der Präsidentin oder dem Präsidenten mit Handschlag verpflichtet.

Während der Wahlperiode nachrückende Abgeordnete werden in der ersten Sitzung des Landtags, an der sie teilnehmen, von der amtierenden Präsidentin oder dem amtierenden Präsidenten vereidigt und verpflichtet.

Kommentar zur Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages

Stand: 28. Dezember 2022

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