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§ 62

Reihenfolge der Abstimmung

Bei der Abstimmung ist nachstehende Reihenfolge einzuhalten:

a) Anträge auf Übergang zur Tagesordnung (§ 33),
b) Anträge auf Schluß der Beratung (§ 57 Abs. 3),
c) Anträge auf Schluß der Liste der Rednerinnen und Redner,
d) Anträge auf Vertagung der Beratung (§ 57 Abs. 3),
e) Anträge, die, ohne die Sache selbst zu berühren, lediglich Vorfragen betreffen, insbesondere Überweisung an einen Ausschuß, Einholung einer Auskunft und dergleichen,
f) Änderungsanträge,
g) Zusatzanträge,
h) Abstimmung über den Beratungsgegenstand selbst.

Im übrigen ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Gehen mehrere Anträge gleich weit, so ist über den älteren zuerst abzustimmen. Bei verschiedenen in Frage stehenden Geldsummen ist die kleinere in Antrag gebrachte Einnahme- und die größere Ausgabesumme zuerst zur Abstimmung zu stellen. Bei Zeitbestimmungen ist über die längere Zeit zuerst zu entscheiden.

Kommentar

1. Reihenfolge der Abstimmung bei mehreren Anträgen

Mit § 62 trifft die Geschäftsordnung eine ausdrückliche Regelung über die Reihenfolge der Abstimmung für den Fall, dass zu einem Beratungsgegenstand mehrere Anträge vorliegen. Die in § 62 vorgeschriebene Reihenfolge der Abstimmung beruht auf allgemeinen Regeln des Parlamentsrechts, die sich im Wesentlichen an der logischen Rangfolge der Anträge orientieren. Dem entspricht es, dass vor der Abstimmung in der Sache zunächst über einen Antrag auf Ausschussüberweisung oder die Durchführung einer schriftlichen oder mündlichen Anhörung (Satz 1 Buchst. e) abgestimmt wird.

Im Übrigen wird dabei dem Grundsatz Rechnung getragen, dass stets der weitergehende Antrag dem nicht so weit gehenden in der Abstimmung vorgeht (Satz 2). Wenn dieses Kriterium nicht herangezogen werden kann, ist zuerst über den älteren Antrag abzustimmen (Satz 3). Besonderheiten sind zu beachten, wenn Geldsummen (Satz 4) oder Zeitbestimmungen (Satz 5) in Frage stehen.

2. Änderungsanträge, Zusatzanträge

Die Untergliederung f) und g) in Satz 1 ist praktisch von geringer Bedeutung. Zusatzanträge, die den Hauptantrag ergänzen, sind nichts anderes als Änderungsanträge. Zusatzanträge, die einen Änderungsantrag modifizieren sollen, sind Änderungsanträge zu diesem und deshalb vor ihm abzustimmen.

Auch Anträge, die einen Ursprungsantrag inhaltlich voll ersetzen, sind Änderungsanträge. Der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom 15. Juni 1999 – VerfGH 6/97 – solche Änderungsanträge für unzulässig erachtet, die den Gegenstand eines Erschließungsantrags auswechseln, ihn in ein „aliud“ umformen. Wegen des Anspruchs des Antragstellers, dass das Parlament über seinen Antrag berät und – durch Annahme oder Ablehnung – Beschluss fasst, dürfe ein Änderungsantrag nicht dazu benutzt werden, einer Beschlussfassung in der Sache auszuweichen. Die Zulässigkeit von Änderungsanträgen setze deshalb immer voraus, dass mit ihrer Annahme zumindest konkludent über den ursprünglichen Antrag in der Sache entschieden werde. Wenn die Annahme des Änderungsantrags nicht zugleich die Annahme des ursprünglichen Antrags ausschließe, müsse über diesen noch in der Sache entschieden werden (VerfGH NRW, aaO., S. 17/18). Dieser Ansicht wurde lange Zeit in der Praxis des Landtags nicht gefolgt. Wenn ein Änderungsantrag, der den Ursprungsantrag inhaltlich voll ersetzte, vom Parlament angenommen wurde, hatte der Ursprungsantrag damit den sachlichen Inhalt des Änderungsantrages. Über den so geänderten Antrag kam es zur endgültigen Abstimmung. Wollten die Antragstellenden vermeiden, dass ihr Antrag, der durch einen angenommenen Änderungsantrag inhaltlich voll ersetzt oder sogar in sein Gegenteil verkehrt worden war, zur Abstimmung gestellt wurde, mussten sie ihren Ursprungsantrag zurückziehen. Damit erledigte sich auch der Änderungsantrag, der nur den Charakter eines unselbstständigen Antrags hatte und für den deshalb auch die sonst vorgeschriebenen Redaktionsfristen nicht galten.

Da dieser Ansatz gleichwohl als unbefriedigend empfunden wurde, hat der Landtag diese Problematik 2017 dadurch aufgelöst, dass er einen neuen Absatz 4 in § 31 eingefügt hat, wonach Anträge zu einem Gegenstand der Tagesordnung, die einem Antrag eine Alternative gegenüberstellen, als selbständige Anträge zu behandeln sind. Die Akzessorietät entfällt also insoweit (ausführlich hierzu Erl. 2.6 zu § 31). Diese Alternativanträge werden nicht als Änderungsanträge abgestimmt, sondern als selbständige Anträge. Sie können daher bspw. auch dann an einen Ausschuss überwiesen werden, wenn der Hauptantrag nach der ersten Beratung abgelehnt wird.

Ist Gegenstand eines Zusatzantrages eine Entschließung, die den Gegenstand eines Hauptantrages betrifft, so wird über diesen Zusatzantrag grundsätzlich erst nach dem Hauptantrag abgestimmt.

Kommentar zur Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages

Stand: 22. Februar 2023

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