Navigation und Service des Schleswig-Holsteinischen Landtags

Springe direkt zu:

Diese Webseite verwendet ausschließlich für die Funktionen der Website zwingend erforderliche Cookies.

Datenschutzerklärung

§ 51f

Anwendbarkeit der Geschäftsordnung

Können bestimmte Rechte nach dieser Geschäftsordnung nur von einer Mehrzahl von Mitgliedern des Landtags oder einer Fraktion ausgeübt werden, so können sie im Ausschuss von einer entsprechenden Zahl von Mitgliedern oder einer Fraktion ausgeübt werden; ist die Ausübung von Rechten einem bestimmten Anteil der Mitglieder des Landtags vorbehalten, so können diese Rechte von dem entsprechenden Anteil der Mitglieder des Ausschusses ausgeübt werden. Im Übrigen gilt für die Beratungen des Notausschusses diese Geschäftsordnung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Kommentar

Dieser Paragraph befindet sich noch in Bearbeitung. In der Zwischenzeit steht Ihnen der Kommentar von 1999 zur Verfügung.

Kommentar zur Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages

Stand: in Bearbeitung.

Zurück zur Übersicht