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§ 5

Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten

(1) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte des Landtages. Dazu gehören die Ausübung der Ordnungsgewalt im Landtag und des Hausrechts in den Räumen des Landtages, die Verwaltung der gesamten wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtages nach Maßgabe des Landeshaushaltsgesetzes und die Vertretung des Landes in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten des Landtages sowie die Feststellung des Entwurfs des Haushaltsplans des Landtages. Ihr oder ihm stehen die Einstellung und Entlassung der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten des Landtages nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu. Die Präsidentin oder der Präsident ist oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter des Landtages.

(2) Die Feststellung des Entwurfs des Haushaltsplans des Landtages, Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und solche, die Verhaltensregeln für die Abgeordneten betreffen oder die Fraktionen des Landtages in ihrer Gesamtheit berühren, trifft die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat.

(3) Die Landtagsverwaltung untersteht der Präsidentin oder dem Präsidenten.

(4) Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, so wird sie oder er durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten der zweitstärksten Fraktion vertreten. Ist diese oder dieser verhindert, erfolgt die Vertretung durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten entsprechend der Reihenfolge der Stärke der Fraktionen.

Kommentar

Dieser Paragraph befindet sich noch in Bearbeitung. In der Zwischenzeit steht Ihnen der Kommentar von 1999 zur Verfügung.

Kommentar zur Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages

Stand: in Bearbeitung.

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