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§ 49a

Nutzung mobiler Informationstechnik

Während der Sitzungen des Landtages ist die Nutzung mobiler Informationstechnik auf der Grundlage einer Verständigung im Ältestenrat zulässig.

Kommentar

§ 49a wurde durch Beschluss des Landtages vom 26. September 2012 (GVOBl. S. 704) in die Geschäftsordnung aufgenommen.

Am 7. November 2012 verständigte sich der Ältestenrat auf folgende Regelung über die Nutzung mobiler Informationstechnik gemäß § 49a der Geschäftsordnung des Landtages:

„Verständigung zur Nutzung mobiler Informationstechnik gem. § 49a der Geschäftsordnung des Landtages

Während der Sitzungen des Landtages ist die Nutzung mobiler Informationstechnik mit folgenden Maßgaben zulässig:

    1. Für den Einsatz von Laptop-Computern gilt:
    • Soweit Sitznachbarn den Betrieb oder die konkrete Nutzung eines Laptop-Computers als Störung empfinden, werden diese beendet oder an einem anderen, nicht störenden Ort fortgesetzt.
    • Im Plenum darf der direkte Blickkontakt zu Redner und Präsidium nicht durch einen hochgestellten Bildschirm behindert werden. In Ausschusssitzungen ist die direkte Kommunikation von Angesicht zu Angesicht sicherzustellen.
    • Mit Blick auf das Erscheinungsbild des Plenums sind während der Tagung des Landstages hochgestellte Bildschirme und Schreibarbeiten auf der Tastatur auf das notwendige Maß zu reduzieren.
    • In Zweifelsfällen entscheidet die Sitzungspräsidentin oder der Sitzungspräsident bzw. die oder der Ausschussvorsitzende.
    1. Die Funktionalitäten von Geräten mobiler Informationstechnik sind nur dem Mandat entsprechend einzusetzen. Die der Unterhaltung oder der privaten Lebensgestaltung dienenden Funktionalitäten sind während der Sitzungen nicht zu nutzen.
    1. Mit Ausnahme der zur Verfügung stehenden Systemtelefone ist das Telefonieren mit Mobiltelefonen im Plenarsaal untersagt.
    1. Ton- und Bildaufzeichnungen mit Computern und Smartphones sind während der Sitzungen des Landtages und der Ausschüsse untersagt.“

Die technische Fortentwicklung – insbesondere was die Größe mobiler Geräte angeht – lässt einige dieser Formulierungen als überholt erscheinen. Dies darf jedoch nicht den Blick auf die zentralen Aussagen dieser Verständigung verstellen, die von allgemeiner Gültigkeit sind:

Danach ist die Nutzung mobiler Informationstechnik während der Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse grundsätzlich zulässig. Ausgenommen ist eine Art der Nutzung der mobilen Informationstechnik, die Störungen der parlamentarischen Ordnung und der Würde des Hauses verursachen würde. Die Einschätzung obliegt der jeweiligen Sitzungsleitung, die in Zweifelsfällen über die Zulässigkeit der jeweiligen Nutzung zu entscheiden hat.

Kommentar zur Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages

Stand: 5. Januar 2023

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