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Datenschutzerklärung

§ 42

Anhörungen zu Initiativen aus dem Volk

Der Petitionsausschuss führt die Anhörungen nach Artikel 48 Absatz 1 Satz 4 Landesverfassung durch.

Kommentar

Dieser Paragraph befindet sich noch in Bearbeitung. In der Zwischenzeit steht Ihnen der Kommentar von 1999 zur Verfügung.

Kommentar zur Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages

Stand: in Bearbeitung.

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