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§ 23

Verteilung der Vorlagen

(1) Vorlagen (Gesetzentwürfe und Anträge der Landesregierung), Gesetzesinitiativen und Anträge der Abgeordneten und der Fraktionen, Anfragen von Abgeordneten sowie Berichte und Beschlußempfehlungen der Ausschüsse sind der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen. Sie werden unverzüglich als Drucksachen an die Abgeordneten und die Landesregierung verteilt. Die Verteilung erfolgt in der Regel auf elektronischem Weg. Drucksachen gelten als verteilt, wenn sie elektronisch veröffentlicht worden sind. Eine zusätzliche Verteilung in Papierform ist zulässig. Einzelheiten regelt die Präsidentin oder der Präsident. Im Falle einer erheblichen Störung der Informations- und Kommunikationseinrichtungen des Landtages kann die Präsidentin oder der Präsident anordnen, dass die Verteilung auf elektronischem Weg durch die Verteilung in Papierform ersetzt wird. In diesem Fall gelten Drucksachen zur Tagesordnung (§ 51 Absatz 1) als rechtzeitig verteilt, wenn sie am zwölften Tag, in den Fällen des § 51 Absatz 1 Satz 3 am achten Tag vor Beginn der Tagung zur Post gegeben worden sind.

(2) § 29 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Denkschriften und sonstige Eingänge kann die Präsidentin oder der Präsident als Umdruck unmittelbar einem Ausschuß zuleiten. Absatz 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

Kommentar

1. Einreichung (Absatz 1 Satz 1)

Absatz 1 Satz 1 schreibt vor, dass die aufgeführten Unterlagen der Präsidentin oder dem Präsidenten „einzureichen“ sind (vgl. auch § 31 Abs. 1, § 35 Abs. 2). Die Einreichung ist der Form nach die Zuleitung der Unterlage an die Präsidentin oder den Präsidenten, dem Inhalt nach die Aufforderung, sie in den parlamentarischen Geschäftsgang zu geben. Die öffentliche Vorstellung einer Unterlage oder die Verteilung an die Mitglieder des Landtags durch Antrags- oder Fragestellende ersetzt nicht die förmliche Einreichung. Das Dokument ist dadurch nicht in den Geschäftsgang gegeben.

Im Einzelnen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen:

- Vorlagen. Das sind nach dem Klammerzusatz Gesetzentwürfe und Anträge der Landesregierung. Es handelt sich nicht um eine Legaldefinition mit Wirkung für alle Regelungen der Geschäftsordnung. Es handelt sich bereits um eine Verengung gegenüber der Überschrift des § 23; auch in § 24 Abs. 2 ist der Begriff der Vorlage umfassender zu verstehen.

- Gesetzesinitiativen und Anträge der Abgeordneten und der Fraktionen. Es handelt sich um Anträge nach § 31 Abs. 1, Anträge aus der Mitte des Landtags, die einen Gesetzentwurf enthalten (§ 31 Abs. 2) sowie um Anträge zu einem Gegenstand der Tagesordnung im Sinne des § 31 Abs. 3 (sog. akzessorische Anträge). Nicht umfasst sind Geschäftsordnungsanträge.

- Anfragen von Abgeordneten. Insoweit nimmt die Vorschrift das Gebot der Einreichung der parlamentarischen Anfragen in § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 5 und § 38 Abs. 1 vorweg.

- Berichte und Beschlussempfehlungen der Ausschüsse. Bei diesen Unterlagen handelt es sich um Vorlagen, die von den Ausschüssen erarbeitet und dem Landtag zur Beschlussfassung vorgelegt werden, sei es, dass die Ausschüsse aufgrund eines Auftrags des Landtagsplenums (§ 26) oder im Rahmen des Selbstbefassungsrechts (§ 14 Abs. 1) tätig geworden sind. Der Vorlagentyp „Bericht und Beschlussempfehlung“ geht auf eine Empfehlung der Konferenz der Landtagsdirektoren zur Gestaltung der Parlamentspapiere aus dem Jahr 1975 zurück, der die Landtage, der Bundestag und der Bundesrat weitgehend gefolgt sind.

2. Formale Anforderungen

Die Ausfertigung einer Vorlage als Drucksache setzt voraus, dass sie den gesetzlichen oder geschäftsordnungsrechtlichen Vorschriften genügt (vgl. hierzu Erl. zu § 31 und § 35). Vor allem muss die Vorlage dem Erfordernis der Schriftlichkeit genügen, also rechtsgültig unterschrieben sein (§ 126 Abs. 1 BGB). Soweit es ausdrücklich bestimmt ist, muss sie dabei die erforderliche Anzahl gültiger Unterschriften tragen (vgl. bspw. Misstrauensantrag – § 34 Abs. 1 – und Große Anfrage – § 38 Abs. 1 – von jeweils 18 Abgeordneten; Minderheitsantrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses – Artikel 24 Abs. 1 Satz 1 LV und § 2 Abs. 3 UAG – von einem Fünftel der Mitglieder des Landtags). Bei Vorlagen, die von einer Fraktion eingebracht werden, reicht es aus, wenn sie von der oder dem Fraktionsvorsitzenden oder einem hierzu ermächtigten Mitglied der Fraktion mit dem Zusatz „und Fraktion“ unterzeichnet sind, es sei denn, dass aufgrund besonderer Vorschriften Einzelunterschriften erforderlich sind.

3. Verteilung als Drucksachen (Absatz 1 Satz 2 bis 3)

3.1  Die in Satz 1 genannten Unterlagen werden mit einer laufenden Drucksachennummer versehen, gedruckt und als „Drucksachen“ unverzüglich an die Abgeordneten und die Landesregierung verteilt (Abs. 1 Satz 2). Sinn und Zweck der Vorschrift ist, Abgeordnete und Landesregierung über parlamentarische Vorlagen in Kenntnis zu setzen und – soweit es sich um parlamentarische Beratungsgegenstände handelt – eine rechtzeitige Vorbereitung auf die Beratung zu ermöglichen. Drucksachen werden zwar gedruckt (Absatz 1 Satz 5), ihre Verteilung erfolgt aber in der Regel auf elektronischem Weg (Absatz 1 Satz 3).

Wird ein Antrag zu einem Gegenstand der Tagesordnung, der nach § 31 Abs. 3 bis zum Schluss der Beratung des Gegenstandes, auf den er sich bezieht, gestellt werden kann, erst während der Beratung eingereicht, kann dem Gebot zur unverzüglichen Verteilung als Drucksache gegebenenfalls erst nach Schluss der Beratung über den Gegenstand entsprochen werden. Liegen solche Anträge den Abgeordneten (noch) nicht schriftlich vor, so müssen sie verlesen werden (§ 31 Abs. 3).

3.2  Der Katalog der als Drucksachen zu verteilenden Vorlagen ist nicht abschließend. So werden in der Parlamentspraxis des Schleswig-Holsteinischen Landtags zusätzlich die folgenden Vorgänge als Drucksachen verteilt:

- Gesetzentwürfe und andere Vorlagen, die durch Initiativen aus dem Volk an den Landtag herangetragen werden (Artikel 48 Abs. 1 LV),

- Berichte und Bekanntmachungen der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten (z. B. betreffend Durchführung einer Aktuellen Stunde gem. § 32, Fragen zur Fragestunde gem. § 37, nach den Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages gem. § 49 Abs. 1 und 2, § 50 Abs. 3, § 53 Abs. 2 und 5 SH AbgG, ausgewählte Beschlüsse der Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der deutschen Landesparlamente, des Deutschen Bundestages und des Bundesrates),

- gesetzlich vorgeschriebene oder vom Landtag angeforderte Berichte der Landesregierung,

- die Berichte des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz, der oder des Landesbeauftragten für politische Bildung, der oder des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung, der oder des Beauftragten für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen, der oder des Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten, der oder des Beauftragten für die Landespolizei, der Ombudsperson in der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Antidiskriminierungsstelle,

- der Geschäftsbericht der Investitionsbank,

- Berichte öffentlich-rechtlicher Stiftungen (Beispiel: Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloss Gottorf),

- die Rechnungslegung der Fraktionen (§ 8 Abs. 4 FraktionsG),

- die Antworten der Landesregierung auf Große und Kleine Anfragen (die Kleinen Anfragen werden mit der Beantwortung durch die Landesregierung in einer Drucksache zusammengefasst).

Nicht bei jeder nach § 23 zu verteilenden Drucksache handelt es sich um eine Drucksache zur Tagesordnung i. S. d. § 51 Abs. 1. Die Verteilung als Drucksache impliziert nicht notwendig, dass der Inhalt vom Landtagsplenum zu beraten wäre.

4. Drucksachen zur Tagesordnung (Absatz 1 Satz 4 bis 8)

Drucksachen gelten gem. Absatz 1 Satz 4 als verteilt, wenn sie elektronisch veröffentlicht worden sind. Dies erfolgt im Internetauftritt des Landtags unter https://www.landtag.ltsh.de/parlament/drucksachen-online/ sowie im Landtagsinformationssystem unter https://www.landtag.ltsh.de/parlament/landtagsinformationssystem/; zudem besteht die Möglichkeit, die Drucksachen elektronisch zu abonnieren.

Eine zusätzliche Verteilung in Papierform ist zulässig. Einzelheiten regelt die Präsidentin oder der Präsident (Absatz 1 Satz 6). So werden etwa während laufender Plenartagungen die Drucksachen zusätzlich weiterhin in Papierform an alle Abgeordneten verteilt.

Im Falle einer erheblichen Störung der Informations- und Kommunikationseinrichtungen des Landtages kann die Präsidentin oder der Präsident anordnen, dass die Verteilung auf elektronischem Weg durch die Verteilung in Papierform ersetzt wird (Absatz 1 Satz 7). Absatz 1 Satz 8 bestimmt, wann in einem solchen Fall eine Drucksache zur Tagesordnung als rechtzeitig verteilt gilt. Die Regelung bezieht sich auf Drucksachen, deren Gegenstände nach § 51 Abs. 1 zur Beratung in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen worden sind. Es handelt sich demnach um Beratungsgegenstände, die fristgemäß, d. h. im Falle einer mehrtägigen Tagung bis zum zwölften Tag um 12.00 Uhr, bei einer nachfolgenden eintägigen Tagung bis zum achten Tag um 12.00 Uhr (§ 51 Abs. 1 Satz 3 und 5) und ausnahmsweise bei Ausschussberichten gegebenenfalls bis zum fünften Tag vor dem Beginn der Tagung (§ 51 Abs. 1 Satz 4) der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten eingereicht worden sind. Nach Absatz 1 Satz 8 gelten solche Drucksachen als rechtzeitig verteilt, wenn sie am zwölften Tag vor Beginn einer mehrtätigen Tagung und am achten Tag vor Beginn einer nachfolgenden eintägigen Tagung zur Post gegeben worden sind (bei der Bezugnahme auf § 51 Abs. 1 Satz 3 handelt es sich um ein redaktionelles Versehen – gemeint ist offenbar § 51 Abs. 1 Satz 5). Die Drucksache braucht demnach den Empfängerinnen und Empfängern nicht zugegangen zu sein; für den Nachweis der rechtzeitigen Verteilung reicht der Zeitpunkt des Eingangs bei der Post aus.

Die Vorschrift bestimmt nur, wann die Drucksachen als rechtzeitig verteilt gelten, ohne eine Rechtsfolge für den Fall eines Verstoßes gegen die genannten Fristen anzugeben. Insbesondere kann die Beratung auch dann stattfinden, wenn die Fristen für die rechtzeitige Verteilung der Drucksachen nicht eingehalten worden sind, da Anknüpfungspunkt für die Aufnahme in die Tagesordnung die fristgemäße Einreichung der Beratungsgegenstände nach § 51 Abs. 1, nicht jedoch deren Verteilung als Drucksache ist. Der Zeitpunkt der Verteilung der Drucksache kann sich allerdings auf den Beginn der ersten Lesung des zugrunde liegenden Beratungsgegenstandes auswirken. Nach § 25 Abs. 2 soll nämlich die erste Lesung frühestens am dritten Tag nach Verteilung des ursprünglichen selbstständigen Antrags beginnen. In eine in der Tagesordnung vorgesehene erste Lesung eines fristgemäß eingereichten Gegenstandes darf demnach nicht eingetreten werden, wenn die Vorlage nicht drei Tage vorher verteilt worden ist, es sei denn, es liegen besondere Gründe für die Durchführung der ersten Lesung zu diesem Zeitpunkt vor.

5. Nachtragshaushaltsvorlagen (Absatz 2)

Nach § 29 Abs. 3 kann für die Plenarberatung von Nachtragshaushaltsvorlagen sowohl von den Fristen des § 51 Abs. 1 als auch unter bestimmten Voraussetzungen von der Vorlage eines Ausschussberichts abgesehen werden.

6. Denkschriften und sonstige Eingänge (Absatz 3)

Denkschriften und sonstige Eingänge im Sinne von Absatz 3 sind Unterlagen, die keiner Kenntnisnahme durch den gesamten Landtag und keiner parlamentarischen Beschlussfassung bedürfen. Sie brauchen deshalb nicht allen Abgeordneten in dem in Absatz 1 vorgeschriebenen Verfahrensgang zur Kenntnis gegeben zu werden, sondern es genügt die Zuleitung der Unterlage an den für das Sachgebiet zuständigen Ausschuss (für die Weiterleitung von Petitionen vgl. § 41 Abs. 1). Materialien, die in die Beratungen der Ausschüsse Eingang finden und nicht Parlamentsdrucksachen oder Eingaben sind, werden als Umdrucke bezeichnet. Die Einführung dieses Dokumenttyps, seine einheitliche Kennzeichnung und die Erfassung in einer Serie mit fortlaufender Nummer wurde erforderlich, um die große Fülle von Vorlagen und Zuschriften, die die parlamentarische Arbeit begleiten und wesentliche Informationen enthalten, wieder auffinden und einheitlich zitieren zu können.

Als Umdruck werden im Wesentlichen ausgewiesen:

- schriftliche Auskünfte der Verwaltung auf Fragen in den Ausschüssen,

- gutachterliche Stellungnahmen und Formulierungsvorschläge der Verwaltung und des Wissenschaftlichen Dienstes für die Ausschussberatungen,

- Änderungsanträge in den Ausschüssen,

- Zuschriften von Personen und Verbänden zu Beratungsgegenständen, insbesondere im Zusammenhang mit Anhörungsverfahren,

- Materialien der Enquete-Kommissionen werden als Kommissionsvorlagen mit eigener Nummernfolge gekennzeichnet.

Kommentar zur Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages

Stand: 29.12.2022

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