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§ 18

Beschlußfähigkeit

Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn die Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Kommentar

1. § 18 enthält keine abschließende Regelung aller die Beschlussfähigkeit der Ausschüsse betreffenden Fragen. Daher müssen gemäß § 21 ergänzend die allgemeinen Vorschriften der Geschäftsordnung herangezogen werden. Dies gilt für die Feststellung der Beschlussfähigkeit (§ 50 Abs. 2, § 59 Abs. 1, 2), für die Folgen der Beschlussunfähigkeit (§ 50 Abs. 4) und auch für die Fiktion der Beschlussfähigkeit gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2.

2. Hat die oder der Vorsitzende am Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit festgestellt, so gilt diese als fortbestehend, solange sie nicht vor einer Abstimmung oder Wahl in Zweifel gezogen wird, auch wenn zwischenzeitlich nur noch weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Hiergegen ist zuweilen das Bedenken angeführt worden, eine fingierte Beschlussfähigkeit der Landtagsausschüsse, auch wenn nicht einmal die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sei, sei deshalb nicht erträglich, weil dann die Zahl der Abgeordneten, die die Beschlüsse fassten, zu gering sei, während demgegenüber im Plenum auch bei einer unter der Hälfte der Zahl seiner Mitglieder liegenden Zahl der Anwesenden diese Zahl noch immer so hoch sein könne, dass eine sachgerechte Beratung und Beschlussfassung möglich sei. Diese Bedenken überzeugen jedoch nicht. Ihnen gegenüber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschlüsse der Ausschüsse in der Regel nur vorbereitenden Charakter haben, denn die Ausschüsse bereiten die endgültige Beschlussfassung des Plenums vor (vgl. § 14). Wollte man aus den Umständen und Wirkungen der Beschlussfassung Bedenken gegen eine fingierte Beschlussfähigkeit herleiten, so wären diese aus den dargelegten Gründen gegenüber der Tätigkeit des Plenums schwerwiegender als gegenüber der der Ausschüsse. Auf das Vorhandensein der Beschlussfähigkeit bei Sitzungsbeginn wird in der Ausschusspraxis streng geachtet.

Anderes gilt in Parlamentarischen Untersuchungsausschüssen: Werden Parlamentarische Untersuchungsausschüsse im Laufe einer Sitzung beschlussunfähig, so ist gem. § 8 Abs. 4 UAG die Sitzung sofort zu beenden.

3. Der Begriff „anwesend“ in § 18 ist auch nach den Erfahrungen der COVID-19-Pandemie grundsätzlich als „physisch präsent“ zu interpretieren.

Im Falle von Telefonkonferenzen in außergewöhnlichen Fällen kommt es hierauf allerdings nicht an, da Beschlussfassungen in einem solchen Rahmen ohnehin nicht gestattet sind (vgl. § 17b Abs. 2). Soweit § 17b in außergewöhnlichen Fällen dagegen die Durchführung von Videokonferenzen – auch in Form hybrider Sitzungen – erlaubt, sind Beschlussfassungen zulässig, wenn sie nicht einen Beschluss des Landtages ersetzen (§ 17b Abs. 2 Satz 3). Daher findet § 18 entsprechende Anwendung. In diesem Kontext ist der Begriff „anwesend“ so zu interpretieren, dass die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder physisch präsent oder per Videokonferenztechnik zugeschaltet ist.

 

Kommentar zur Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages

Stand: 29. Dezember 2022

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